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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen.
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden selbst bei unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Zustandekommen des Vertrages

Angebote der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven sind freibleibend; immer bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, und/oder Gewicht im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
Ein Vertrag kommt mit dem Kunden dann zustande, wenn die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden durch schriftliche Auf-tragsbestätigung annimmt, wobei davon abweichend auch die Auslieferung der bestellten Ware als ganze oder teilweise Annahme des Vertragsangebotes gilt.
Die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  ist berechtigt, die Bestellungen auch nur teilweise anzunehmen, ohne dass sich hieraus Änderungen der Preisgestaltung zugunsten des Kunden ergeben.

III. Lieferung, Lieferverzug u. Gefahrübergang

1.
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Produktes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde jedoch Verbraucher, geht vorbezeichnete Gefahr erst mit Übergabe des Produktes auf den Kunden über.
2.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. In diesem Fall hat der Kunde der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  zudem alle hiermit verbundenen Mehraufwendungen/Schäden zu ersetzen.
3.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – z.B. Störungen bei Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. – hat auch bei verbindlichen  Fristen und Terminen die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum der Behinderung. Die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  teilt dem Kunden Beginn und Ende der Leistungshindernisse baldmöglichst mit, soweit diese bekannt sind.
4.
Die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  ist berechtigt, ihre Lieferverpflichtungen in Teillieferungen zu erfüllen; der Kunde ist auch in diesem Fall zur Annahme verpflichtet.

IV. Eigentumsvorbehalt

1.
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung im Eigentum der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven.
2.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten; er ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Kunden gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes auf die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  abgetreten.
4.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorbehalten und tritt dieses Vorbehaltseigentum auf die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  bereits jetzt ab.
5.
Be-/verarbeitet die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  ihr nicht gehörende Gegenstände ihres Kunden oder Dritten, so erwirbt sie an der neuen, von ihr bearbeiteten Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns bearbeiteten Sache zu dem Wert unserer Leistung. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Wert der von ihm beigestellten Materialien auf erstes Anfordern zu benennen und die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
6.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile anderer Sachen oder in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung der anderen Sache oder des Grundstückes entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände auf die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  ab.
7.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts-gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu. Gleiches gilt bei Bearbeitung von beigestellten oder zugelieferten Gegenständen des Kunden.

V. Zahlungsbedingungen / Preise

1.
Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort ohne Abzug, wenn nicht bei Vertragsschluss schriftlich abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es in allen Fällen auf den Geldeingang bei uns an.
2.
Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, wird unsere gesamte Forderung gegen den Auftraggeber aus allen Geschäften mit uns sofort fällig.
3.
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich netto, also zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, zzgl. Frachtkosten, wenn nicht anders angegeben.
4. Hinweis nach § 140 SGB IX
Die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte nach § 142 SGB IX. Gemäß § 140 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

VI. Zurückbehaltungsrechte / Aufrechnung / Abtretung

1.
Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte aus dem selben Vertragsverhältnis, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
2.
Eine Abtretung von Forderungen gegen die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen; Forderungen gegen uns dürfen nicht verpfändet werden.

VII. Gewährleistung

1.
Angaben oder Leistungsbeschreibungen beinhalten in keinem Fall die Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn nicht eine solche ausdrücklich vereinbart wird.
2.
Für den Unternehmer gilt § 377 HGB hinsichtlich des Ausschlusses des Gewährleis-tungsanspruches; Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Gefahr-übergang schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers anzuzeigen. Bei berech-tigten Mängeln leistet die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  zunächst nach ihrer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  ist jedoch berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder unzumutbar ist.
3.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mengen, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4.
Macht der Kunde uns gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend und ergibt unsere Prüfung, dass die Mangelanzeige unberechtigt ist und keine Gewährleistungsansprüche bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die uns entstehenden Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.
5.
Für die Gewährleistungsfrist gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde Verbraucher und ist der Liefergegenstand eine gebrauchte Sache, beträgt die Gewährleistungsfrist nur ein Jahr. Ist der Kunde Unternehmer, wird die Gewährleistung für den Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr verkürzt und bei Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Die Frist beginnt jeweils mit der Ablieferung des Produktes. Ist die Leistung der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.
6.
Bei Gewährleistungsfällen steht das Wahlrecht zwischen verschiedenen Arten der Nacherfüllung stets der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  zu. Sollte die Nacherfüllung der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  fehlschlagen, sie dem Kunden unzumutbar sein, von der Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigen Gründen ernsthaft und endgültig verweigert wird, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkung des § VIII Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Ein Rücktrittsrecht bei nur geringfügiger Mangelhaftigkeit steht dem Kunden jedoch nicht zu.
Weitergehende Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen von Mängel oder der Übernahme einer Garantie durch die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  bleiben unbe-rührt.

VIII. Haftungsbeschränkungen

Die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Lebenshilfe Bremervörde/ Zeven  nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich unser Firmensitz in Bremervörde. Ausschließlicher Gerichtsstand aller sich aus den Vertragsverhältnissen mit dem Besteller mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl das Amtsgericht in Bremervörde oder entsprechend gesetzlicher Bestimmungen das Landgericht in Stade, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

X. Schlussbestimmungen

Für alle unsere Vertragsverhältnisse gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes das deutsche Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder eine regelungsbedürftige Lücke auftreten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt; die unwirksame Regelung oder Lücke wird durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt.

 

 

 

AGB`s für das Textilreinigungsgewerbe

1. Ausführung und Leistungsbeschreibung

Chemischreinigung oder Waschbehandlung werden sachgemäß und schonend ausgeführt. Die Chemischreinigung erfolgt nach der Begriffsbestimmung RAL 990 A 2, die eingesehen werden kann.

Die zweckmäßige Behandlung im Einzelfall bleibt unserem fachmännischen Ermessen überlassen.

2. Mängel am Reinigungsgut/ Haftungsausschluss

Es wird keine Verantwortung für Schäden übernommen, die durch die Beschaffenheit des eingelieferten Textilstücks verursacht werden und die nicht durch eine vorherige einfache, fachmännische Warenschau erkennbar waren (zB. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, mitgelieferte Fremdkörper und andere bereits vorhandene, verborgene Mängel), es sei denn, dem Auftragnehmer kann ein Verschulden nachgewiesen werden.

Gleiches gilt für ein Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt chemischreinigungsfähige oder waschbare Materialien enthält, soweit die Textilstücke nicht oder irreführend gekennzeichnet sind und dies für den Auftragnehmer auch nicht durch eine einfache, fachmännische Warenschau erkennbar war.

3. Rücktritt

Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag auf Grund von Bestandteilen des Reinigungsguts, welche zu Schäden führen können, nicht durchführbar ist, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Es ist möglich, dass der Auftraggeber einer Änderung des Vertrages hinsichtlich eines Haftungsausschlusses zustimmt und die weitere Bearbeitung des Auftrages daraufhin durchgeführt werden kann.

Im Falle des Rücktritts vom Vertrag hat der Auftraggeber lediglich den Anspruch auf die kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.

4. Rückgabe

Reinigungsstücke sind vom Auftraggeber innerhalb des avisierten Zeitraumes auf dessen Kosten gegen Vorlage des Abholscheins/ Quittung abzuholen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

Die Bezahlung hat bei Entgegennahme des Reinigungsstückes durch den Auftragnehmer bzw. spätestens bei Abholung/ Lieferung ohne Abzug zu erfolgen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt die Aushändigung des Reinigungsgutes zu verweigern, wenn begründeter Anlass an der mangelnden Empfangsberechtigung besteht.

Wird das Reinigungsgut nicht innerhalb des avisierten Zeitraums vom Auftraggeber oder einem dazu berechtigten Dritten innerhalb von 3 Monaten, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung abgeholt, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, das Reinigungsgut freihändig zu veräußern. Der Auftraggeber ist dabei auf diese Folgen ausdrücklich hinzuweisen.

Der Anspruch auf einen etwaigen Verwertungserlös bleibt unberührt, soweit dieser den Reinigungspreis zuzüglich der Aufbewahrungskosten übersteigt.

5. Preise/ Bezahlung

Es gelten die jeweils aktuellen Preislisten des Reinigungsbetriebes.

Die Bezahlung ist sofort bei Abholung fällig. Bezahlung mit EC- Karte ist möglich, nicht hingegen mit Kreditkarte oder Scheck.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Beanstandungen/ Mängelrüge

Bei Rückgabe ist das Reinigungsgut unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dabei unverzüglich zu rügen. Bei Unklarheiten über die Schadenursache und etwaigen Schadensersatzansprüchen, ist mit beiderseitigem Einverständnis ein vereidigter Sachverständiger für Textilpflege zur Klärung des Streits einzuschalten. Anfallende Kosten für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens trägt die unterlegene Partei.

7. Haftung

Soweit der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haftet, kann nur Geldersatz gefordert werden. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden erfolgt die Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.

8. Gerichtsstand

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Bremervörde als Gerichtsstand vereinbart.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder eine regelungsbedürftige Lücke auftreten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt; die unwirksame Regelung oder Lücke wird durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt.

Ganz selbstverständlich dazugehören